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Der digitale Bauantrag:
was ist zu beachten?

In Baden-Württemberg ist es grundsätzlich zulässig, Bauanträge komplett digital zu stellen und die Bauvorlagen und Anträge online einzureichen. Damit war auch die Verpflichtung zur Unterzeichnung von Bauanträgen und Bauzeichnungen entfallen. Laut Übergangsvorschrift in § 77 LBO konnte die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2021 abweichend verlangen, dass elektronisch eingereichte Dokumente in Schriftform nachzureichen sind. Seit Jahresbeginn 2022 können die Baurechtsbehörden bei einem digital eingereichten Antrag nun nicht mehr verlangen, dass ein zusätzlicher Papier-Antrag ggf. mit Unterschriften eingereicht wird.
Das vorgegebene Datenformat lässt sich in aller Regel unabhängig von den unterschiedlichen verwendeten Programmen und Softwareanwendungen der Planungsbüros problemlos erzeugen, so dass die Baurechtsbehörden von einem einheitlichen zu bearbeitenden Datenformat ausgehen können. Andere Dateiformate müssten mit der Behörde abgestimmt und von dieser zugelassen werden. Der Übertragungsweg sowie eventuell gewünschte Datenstrukturen sind von den Behörden festzulegen bzw. vorzugeben, wobei im einfachsten Fall die Einreichung per E-Mail als Anhang erfolgen kann.

Antragstellung über service.bw.de
Das Land Baden-Württemberg bietet allerdings über www.service-bw.de ein einheitliches Eingabeportal, an das sich die Behörden bzw. Verwaltungen anschließen können. Eine ganze Reihe Baurechtsbehörden, insbesondere der größeren Kommunen, hat dies bereits im Jahr 2021 umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass dies für viele Baurechtsbehörden zum Regelwerk wird.
Zu den so verfahrenden Kommunen gehört beispielsweise die Landeshauptstadt Stuttgart. Diese informiert detailliert zum Verfahren und gibt verbindliche Dateistrukturen vor. Nur in begründeten Einzelfällen konnten nach vorheriger Absprache mit dem Baurechtsamt bis zum 30. Juni 2022 noch analoge Anträge und Bauvorlagen eingereicht werden.

Digitaler Bauantrag bei der Landeshauptstadt Stuttgart
Das Onlinezugangsgesetz (OZG) als übergeordnetes Bundesrecht verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bis zum 31. Dezember 2022 auch digital anzubieten. Jede öffentliche Verwaltungsleistung muss daher auch barriere- und medienbruchfrei digital nutzbar sein. Der Bauantrag ist eine der zu digitalisierenden Verwaltungsleistungen.

In Baden-Württemberg ist ein digitalisiertes Bauantragsverfahren über das Online-Verwaltungsportal service-bw verfügbar. Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen hat mit dem IT-Dienstleister Komm.ONE den digitalen Bauantrag im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und der Kommunalen Landesverbände entwickelt. Als Orientierungshilfe diente auch die E-Government-Vereinbarung des Landes.

„Mit der Digitalisierung des Bauantrags ist die erste Stufe zum digitalen Bauamt in Baden-Württemberg abgeschlossen. Durch den digitalen Bauantrag kann die Antragsbearbeitung maßgeblich beschleunigt werden.“ (Ministerin Nicole Hoffmeister-Kraut Pressemitteilung). Voraussetzung ist, dass die zuständige Baurechtsbehörde den Online-Antrag dort kostenfrei aktiviert. Der digitale Bauantrag orientiert sich am bisherigen Formblatt und übernimmt die bekannten Gliederungsebenen. Die Antragsteller werden mithilfe ergänzender Hinweise durch den Antragsprozess geführt.

In Stuttgart werden Bauanträge jetzt digital eingereicht
Im Januar 2022 führte die Landeshauptstadt Stuttgart den digitalen Bauantrag ein und digitalisierte die baurechtlichen Verfahren. Seitdem steht allen Bürgern und Unternehmen ein nutzerfreundliches Online‐Portal zur Verfügung. Hinsichtlich der Übermittlungswege und Dateistrukturen sind allerdings bestimmte Vorgaben zu beachten, damit die eingereichten Anträge von der zuständigen Behörde auch bearbeitet werden.
Grundsätzlich ist es in Baden-Württemberg möglich, Bauanträge in digitaler Form zu stellen und die Bauvorlagen und Anträge direkt über das Internet einzureichen. Mit dieser Regelung ist auch die Verpflichtung zur Unterzeichnung von Bauanträgen und Bauzeichnungen entfallen. Laut einer Übergangsvorschrift gemäß § 77 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg konnte die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2021 jedoch abweichend verlangen, dass elektronisch eingereichte Dokumente in Schriftform nachzureichen sind. Seit Januar 2022 kann aber nicht mehr verlangt werden, einen zusätzlichen Papier-Antrag nachträglich einzureichen.

Wie funktioniert ein digitaler Bauantrag?
Wer in Stuttgart bauen möchte, muss dies also nun auf dem digitalen Weg tun, angefangen von der Planung bis hin zum Bauantrag. Damit das Baurechtsamt einen digitalen Bauantrag elektronisch und möglichst zügig bearbeiten kann, müssen jedoch mehrere Vorgaben erfüllt sein. In den nun folgenden Zeilen fassen wir zusammen, wie die digitale Beantragung funktioniert und welche digitalen Unterlagen dafür notwendig sind.
Die Stadt Stuttgart macht damit von § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) Gebrauch, nach welcher verlangt werden kann, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der LBOVVO sind elektronische Bauvorlagen in archivfähigem Portable Dokument-Format (pdf-Dokumenten) zu übermitteln. Andere Dateiformate sind nicht zulässig.

Korrekte Übermittlungswege
Ein digitaler Bauantrag ist auf dem digitalen Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service-bw.de zu stellen, welches auch über die Internetseite der Stadt Stuttgart zu erreichen ist. Nicht zulässig ist dagegen eine Übermittlung von Anträgen per E-Mail an ein Postfach der Stadt oder zu Händen eines städtischen Mitarbeitenden. Auch eine Übermittlung über andere Plattformen sowie die Datenübermittlung via mobile Datenträger, wie zum Beispiel über einen USB-Stick, sind nicht zulässig. Daten, die auf unkorrekten Wegen übermittelt werden, werden vernichtet und führen selbstredend auch zu keiner wirksamen Antragstellung.

Verbindliche Dateistrukturen
Folgende Vorgaben und Dateistrukturen sind laut § 3 Abs. 3 Satz 2 LBOVVO für die korrekte Einreichung eines digitalen Bauantrags verbindlich:
Jedes Schriftstück ist als PDF einzureichen. Mehrseitige Schriftstücke müssen als Multi‐PDF geschickt werden. Nicht zulässig ist eine Bündelung mehrerer Schriftstücke in einem Multi‐PDF.
Jeder Plan ist als einzelnes PDF einzureichen, digitale Planmappen und Planhefte dürfen nicht als Multi‐PDF eingereicht werden. Unter dem Wort ‚Schriftstück‘ ist dabei ein Textdokument zu verstehen, also ein klassischer Schriftverkehr. Der Begriff ‚Plan‘ bezeichnet jede Art von zeichnerischen Bauvorlagen.
Die Dokumente sind entsprechend der in einer Tabelle aufgeführten Vorgaben zu benennen. Dabei ist folgende Gliederung einzuhalten: Ordnungszahl, Dokumenttyp, Bezeichnung, Jahr, Monat, Tag, Straße, Hausnummer.
Ist noch keine Hausnummer vergeben, wird in dem Antrag stattdessen die Flurstücknummer eingegeben.
Werden Pläne geändert, ist bei der Baubehörde ein komplett neues Dokument mit neuem Namen und mit neuem Datum einzureichen.

Mit einem neuen Planstand ist ein Index der vorgenommenen Änderungen vorzulegen, der den gleichen Dateinamen erhält wie die neue Plandatei mit dem Zusatz „Index“.
Weiterführende Informationen und alle notwendigen Formulare zur Einreichung eines digitalen Bauantrags gibt es unter www.service-bw.de, dem digitalen Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg.

Der Weg zur schnellen Baugenehmigung
Die meisten Planungsprozesse sind schon seit langem digital. Die Digitalisierung endet aber oft im Genehmigungsverfahren, weil die meisten Behörden noch nicht entsprechend aufgestellt sind. Was bislang als digitaler Bauantrag gilt, ist meist ein hybrides System: Die Unterlagen werden digital eingereicht, müssen aber aufgrund der Schrifterfordernis zusätzlich in Papier abgegeben werden. Einige Bauämter bieten immerhin „Ampelsysteme“, die erkennen lassen, in welcher Bearbeitungsstufe sich der Antrag befindet. Ein durchgängiger digitaler Workflow sieht anders aus.
Die gute Baukonjunktur, eine seit Jahren ausgedünnte Personaldecke und die Komplexität des Bauordnungsrechts führen zudem dazu, dass Auftraggeber oft viel zu lang auf die Baugenehmigung für ihr Projekt warten müssen. Architektinnen und Architekten beklagen unisono, dass die vorgesehenen Bearbeitungsfristen oftmals nicht eingehalten werden können.

Der digitale Bauantrag fördert schnelles und kostengünstiges Bauen
Die Bauminister der Länder sehen im digitalen Bauantrag einen Baustein für das kostengünstigere und schnellere Bauen von der Planung bis zur Fertigstellung. Die digitale Signatur hat sich bis heute nicht durchgesetzt und bietet sich nach Auffassung der Bauminister nicht als wirksame Lösung an. Für durchgängig digitale Prozesse will man daher die in der Papierform unproblematischen Unterschriftserfordernisse auf den zwingend erforderlichen Umfang reduzieren. Abzulehnen ist jedoch der Vorschlag, künftig auf die durchgängige bauaufsichtliche Prüfung der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers zu verzichten. Denn damit wäre der bisherige „Architektenstempel“ im digitalen Verfahren nicht mehr vorgesehen.

Architektenstempel wird durch Datenabgleich ersetzt
Die damit fehlende Bestätigung der Kammermitgliedschaft soll nach den Vorstellungen der Architektenkammern ein Verzeichnis ersetzen, auf das im digitalen Verfahren über eine Schnittstelle zugegriffen werden kann. Die Schnittstelle soll lediglich die Eintragung in ein Berufsverzeichnis im jeweiligen Bundesland bestätigen. Es ist nicht beabsichtigt, spezifische Differenzierungen des Bauordnungsrechts abzubilden, wie die Doppeleintragungspflicht oder die differenzierten Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von Innenarchitekten. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Schnittstelle auch anderweitige öffentlich-rechtliche Nachweis- und Prüfberechtigungen abrufbar machen, beispielsweise aus den Sachgebieten Schallschutz, Wärmeschutz, Brandschutz oder Tragwerkplanung.

Die vorgesehene Schnittstelle zwischen dem digitalen Bauantrag und den Berufsverzeichnissen stärkt die Selbstverwaltungsautonomie der Architektenkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die gesetzliche Aufgabe, jeweils ein Berufsverzeichnis zu führen. An den Eintrag in das jeweilige Berufsverzeichnis knüpfen die Landesbauordnungen mit den Regeln zur Bauvorlageberechtigung an. Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Bauvorlageberechtigung setzen jeweils sachkundige und erfahrene Entwurfsverfassende voraus. Die erforderliche Sachkunde und Erfahrung ergibt sich damit auch in digitalen Zeiten aus der Eintragung in das Berufsverzeichnis. 

Quellen: digitales Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service-bw.de, Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO), Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg

 

©Autor: Dietmar Kern

Wer in Stuttgart bauen möchte, muss dies also nun auf dem digitalen Weg tun.

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