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Auslandsimmobilien
im Erbfall

Was gilt es dabei zu beachten?

Die Welt wächst im Zeitalter der Globalisierung immer weiter zusammen. Grenzen zwischen einzelnen Ländern werden entweder gar nicht mehr wahrgenommen oder sind zumindest im Regelfall sehr leicht zu überwinden. Diese neue Freizügigkeit führt in erbrechtlicher Hinsicht aber immer wieder zu komplexen Problemen. So haben Nachlassabwicklungen immer häufiger Bezug zum Ausland. Dies wird zum einen durch den Umstand begründet, dass Beteiligte selbst nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, sondern Angehörige eines anderen Staates sind.
Häufig kommt es aber auch vor, dass sich einzelne zum Nachlass zählende Vermögenswerte nicht in Deutschland, sondern im Ausland befinden. Liegt das Ferienhaus des Erblassers zum Beispiel in Key West in Florida, in der Nähe von Perugia in der Toskana oder bei Nizza in der Provence, dann ist es nach Eintritt des Erbfalls zuweilen gar nicht so einfach, eine erbrechtliche Zuordnung der Immobilie vorzunehmen. Von daher gilt: Immer dann, wenn sich Vermögen des Erblassers im Ausland befindet, sind zur Klärung der Erbfolge folgende Fragen zu klären:
• Welche Staatsangehörigkeit hat der Erblasser?
• Wo hatte der Erblasser seinen Wohnsitz?
• Welches Erbrecht ist auf den Erbfall anzuwenden?
• Hat der Erblasser das anzuwendende Erbrecht (zulässigerweise) gewählt?
• Sind auf ein und denselben Erbfall möglicherweise zwei unterschiedliche Erbrechtsordnungen anzuwenden?
Ohne eine sorgfältige Klärung dieser Vorfragen, muss die Beantwortung der Frage, wie eine im Ausland gelegene Immobilie im Erbfall vererbt wird, zwangsläufig scheitern.

Verschiedene Staaten – unterschiedliches Erbrecht
Wenngleich das Kapital und die Menschen – freilich beschränkt auf die Industrienationen – eine immer ungehemmtere Freizügigkeit genießen und diese auch nutzen, sind die Rechtsordnungen und damit auch das Erbrecht immer noch nationalstaatlich geprägt.
So gelten in nahezu allen Staaten der Erde manchmal Jahrhunderte alte erbrechtliche Regelungen, die keinesfalls darauf ausgerichtet sind, mit den erbrechtlichen Regeln anderer Staaten zu harmonieren, sondern vielmehr oft genug einen Konflikt auslösen.
So wird man beispielsweise schon bei der Suche nach dem im Einzelfall anwendbaren Erbrecht oft feststellen müssen, dass die verschiedenen Länder auf der Erde hier sehr unterschiedliche Wege gehen. So verknüpfen die einen Staaten die Frage nach dem Erbrecht mit der Frage nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser demnach in diesen Fällen seinen letzten Wohnsitz im Ausland, dann muss auch für die Frage der Vererbung der Immobilie die (für den Deutschen) fremde Erbrechtsordnung herangezogen werden.
In anderen Staaten wiederum ist die Frage nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers vollkommen irrelevant, sondern es kommt vielmehr nur darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Die Vererbung der zum Nachlass gehörenden Immobilie richtet sich dann ausschließlich nach den erbrechtlichen Grundsätzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser hatte.

Um die Angelegenheit noch komplizierter zu machen, kommt es in manchen Erbfällen auch zu einer so genannten Nachlassspaltung. Hier wird auf ein und denselben Erbfall das Recht zweier verschiedener Staaten angewendet. Hinterlässt beispielsweise ein in Deutschland lebender Deutscher Immobilienvermögen, das in Frankreich gelegen ist, dann ist auf diesen Erbfall grundsätzlich zwar deutsches Erbrecht anzuwenden. Für die Immobilie in Frankreich gilt allerdings französisches Erbrecht. Nachdem das französische Erbrecht beispielsweise weder gemeinschaftliches Testament noch Erbvertrag kennt, kann es für den Erbgang der in Frankreich gelegenen Immobilie zu vom deutschen Erbrecht deutlich abweichenden Ergebnissen kommen.

Wenn Deutsche in Österreich erben
Kaum ein Deutscher, der Vermögenswerte in Österreich besitzt, ahnt wohl, welche Probleme im Falle seines Todes auf die Erben zukommen. Dies gilt, wenn in der Erbmasse ein österreichisches Grundstück enthalten ist, aber auch, wenn es sich bei der Erbmasse ausschließlich um bewegliches Vermögen wie etwa Wertpapierdepots oder Bankkonten handelt.
In allen Fällen ist die Bank gemäß § 25 Abs. 5 des Österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes verpflichtet, vor der Herausgabe irgendwelcher Vermögenswerte eine Unbedenklichkeits-
bescheinigung der österreichischen Finanzverwaltung einzuholen.
Damit aber nimmt ein langes und zum Teil kostspieliges Verfahren seinen Lauf. In Österreich gilt nämlich grundsätzlich folgende Bestimmung: „Beim Ableben einer Person, die zurzeit ihren Wohnsitz außerhalb Österreichs hatte, fällt der österreichische Nachlass in die Obhut der Gerichte, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers und der Erben.“ Dies bedeutet im Einzelnen: Die in Österreich befindlichen unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte des Nachlasses sind zunächst einmal zugunsten des Gerichts zu sperren. Alle Dispositions-Vollmachten, die der Inhaber eines Kontos, eines Depots oder eines Safes dritten Personen bei einem Geldinstitut erteilt hat, erlöschen mit dem Ableben. Dies ist ein gravierender Unterschied zur Rechtspraxis in der Schweiz, wo Vollmachten über den Tod hinaus erteilt werden können.
Auch eine Generalvollmacht oder ein amtliches deutsches Testamentsvollstrecker-Zeugnis werden nicht anerkannt. Über den Nachlass kann erst wieder von jenen Personen verfügt werden, deren Erbberechtigung durch einen rechtskräftigen österreichischen Gerichtsbeschluss festgestellt ist. Bevor es zur Freigabe von Vermögenswerten durch das zuständige Bezirksgericht kommt, muss zunächst ein „Verlassenschaftsverfahren“ oder ein „Ausfolgungsverfahren“ abgewickelt werden.
Wenn in Österreich nur bewegliches Nachlassvermögen vorhanden ist und der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger ist, sondern zum Beispiel deutscher Staatsbürger, so wird bei dem zuständigen österreichischen Bezirksgericht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, das so genannte „Ausfolgungsverfahren“. Dazu bedarf es der Vorlage der Sterbeurkunde, des Nachweises der Staatsbürgerschaft des Erblassers und vor allem auch einer Bescheinigung des deutschen Nachlassgerichts, in dem die erbberechtigten Personen oder der Testamentsvollstrecker aufgeführt sind.
Bei diesem Ausfolgungsverfahren ist es, wenn der Erbe außerhalb Österreichs seinen Wohnsitz hat, praktisch immer erforderlich, einen am Sitz des zuständigen österreichischen Bezirksgerichts amtierenden Notar oder Rechtsanwalt
zu beauftragen. Dabei entstehen Kosten, die aus dem Nachlass zu tragen sind. Schon dieses – vereinfachte – Ausfolgungsverfahren verlangt von den Erben ein hohes Maß an Geduld und Ausdauer.
Bei dem „Verlassenschaftsverfahren“ aber wird die Geduld der Erben auf eine noch härtere Probe gestellt. Dieses Verfahren muss nämlich dann abgewickelt werden, wenn in das Nachlassvermögen in Österreich gelegene Liegenschaften fallen, zum Beispiel Ferienwohnungen, oder wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes österreichischer Staatsbürger war. Dies gilt auch bei doppelter Staatsbürgerschaft.
Bei der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens sind dem zuständigen österreichischen Bezirksgericht die gleichen Unterlagen einzureichen wie beim Ausfolgungsverfahren. Bei testamentarischer Erbfolge ist die Vorlage des ganzen Testaments auch dann erforderlich, wenn der Grundbesitz in Österreich auch nur einen Bruchteil des gesamten Vermögens des Erblassers ausmacht.
Für dieses Verlassenschaftsverfahren ist es – mehr noch als beim Ausholungsverfahren – zwingend erforderlich, einen am Sitz des zuständigen österreichischen Bezirksgerichts amtierenden Notar oder Rechtsanwalt zu beauftragen oder zu bevollmächtigen.
Für die „Verlassenschaftsabhandlung“ muss dem Gericht eine so genannte „Erb-Erklärung“ eingereicht werden. Das Gericht lässt dann den Wert der Grundstücke gleich durch zwei unabhängige Gutachter schätzen. Dies geschieht ebenfalls auf Kosten des Nachlasses. Ergeben sich noch weitere Fragen, so wird vom Gericht die Abhandlung „verlassgerichtlich“ genehmigt. Auf Antrag wird vom Gericht eine „Einantwortungs-Urkunde“ erlassen, aufgrund derer der Erbe als Grundstückseigentümer eingetragen werden kann. Für jedes einzelne Bankkonto und jedes Depot des Erblassers ergeht ein „Rotsiegelbeschluss“. Erst danach können die Erben darüber verfügen.
Das gesamte Verlassenschaftsverfahren kann sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecken. Die geschilderten Schwierigkeiten liegen nicht am mangelnden guten Willen der österreichischen Gerichte oder Behörden, sondern vielmehr an den komplizierten gesetzlichen Bestimmungen. Selbstverständlich braucht dies kein Grund zu sein, nicht auch bewegliche Vermögenswerte in Österreich zu erwerben und zu halten, nicht zuletzt wegen einer gewünschten geografischen Vermögensstreuung.

Auch der Erwerb von Grundbesitz in Österreich kann eine gute Investition sein. Wer jedoch beim Aufbau seines Vermögens den wichtigen Grundsatz der Verwaltbarkeit nicht vernachlässigen will, der muss die Schwierigkeiten kennen, die im Erbfall zu erwarten sind. In der Schweiz gibt es diese geschilderten Probleme nicht!

Erbrecht Mallorca
(Nachlassabwicklung auf den Balearen: Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)
Seit der EU-Erbrechtsreform 2015 ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit maßgeblich dafür, welches Erbrecht anzuwenden ist, sondern der gewöhnliche Wohnsitz. Das führt dazu, dass ein Deutscher, der sich auf Mallorca niederlässt, dem spanischen Recht unterliegt. Ein Beispiel für die Folgen: Weil Spanien gemeinsame Testamente nicht anerkennt, würde ein Berliner Testament ungültig. Daher sollte man eine Rechtswahl vornehmen.
Beim Tod eines deutschen Staatsbürgers mit Immobilien-Eigentum (Haus, Finca, Wohnung) oder Anlagevermögen (z. B. Konto, Wertpapiere, Aktien) auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) müssen die Erben Vieles beachten.
In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. So sieht z. B. die spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) – nachfolgend LH – im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel (título de la sucesión hereditaria) nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH:
• ein spanischer Erbvertrag (contrato   sucesorio);
• ein spanisches Testament (testamento)
• bei gesetzlicher Erbfolge: notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato);
• bei gesetzlicher Erbfolge: eine Verwaltungsbescheinigung über die gesetzlichen Erben (declaración administrativa de heredero abintestato);
• das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo).
Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben (Feststellungsurteil) anerkannt. Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.

Schulden sind immer gut
Vererbt ein Deutscher eine Immobilie auf Mallorca, auf der eine Hypothek lastet, mindert diese Schuld den erbschaftsteuerlichen Wert der Immobilie in Spanien und somit die Steuerlast. Verschenkt derselbe Deutsche dieselbe Immobilie mit derselben Hypothek, zerfällt der Vorgang in zwei Teile: die Schenkung (Schenkungsteuer) und die Übertragung der Schuld (Grunderwerbsteuer). Die Übernahme von Schulden wird vom Finanzamt als Kauf interpretiert.
Steuer fällt in jedem Fall überall dort an, wo sich Objekte der Erbschaft oder Schenkung befinden. Zwar gibt es kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, doch sorgen nationale Regelungen dafür, dass der Erbe/Beschenkte nicht doppelt geschröpft wird. Wichtige Ausnahme: Bankguthaben in Spanien einschließlich Wertpapiere. Für die fällt effektiv eine doppelte Besteuerung an.
Erben haben in Spanien sechs Monate, um Erbschaftsteuer zu bezahlen. Das klingt viel, doch gerade Nichtresidenten kommen in der Praxis terminmäßig ins Schwitzen. Oft beginnt es schon damit, dass sie ihren spanischen Steuerberater zu spät informieren. Und manche Prozeduren, wie das Einholen der Ausländer-Identifizierungsnummer (NIE), werden aufgrund der langen Bearbeitungszeiten durch die Behörden zu einem wichtigen Hindernis. Merke: Ohne NIE läuft in Spanien nichts!
Nach Erteilung der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio) kann der Antrag auf
Eintragung („Umschreibung auf die Erben“) in das Eigentumsregister (registro de la propriedad) des jeweils für Mallorca, Ibiza, Menorca bzw. Formentera zuständigen Notariats gestellt werden. Sofern der Grundbuchführer (registrador) die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden.

Erbrecht Spanien
In Spanien richtet sich die Erbschaft nach dem gemeinspanischen Recht. In den autonomen Gemeinschaften Aragonien, den Balearischen Inseln, Katalonien, Navarra, Galicien und dem Baskenland gelten eigene erbrechtliche Regelungen. Das Testament wird in Spanien nach folgenden Vorschriften errichtet:
• Der Erblasser muss testierfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben.
• Das spanische Testament muss formgerecht sein.

Folgende Testamentsformen sind in Spanien zulässig:
• Notarielles Testament: Das notarielle Testament wird vom Notar öffentlich beurkundet und in amtliche Verwahrung genommen.
• Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet.
• Geheimes Testament: Das geheime Testament wird vom Erblasser verfasst  und einem Notar oder Richter zur amtlichen Verwahrung übergeben.
• Internationales Testament: Das internationale Testament wird vom Notar und zwei Zeugen unterzeichnet.
• Nottestament: Das Nottestament wird unter besonderen Bedingungen errichtet (z. B. auf See) und gilt maximal vier Monate.
Jedes vor einem spanischen Notar errichtete Testament wird beim Zentralen Testamentsregister Spaniens eingetragen. Der Notar ist verpflichtet, eine entsprechende Meldung an das Testamentsregister zu übermitteln. Der Erblasser kann im Rahmen des spanischen Testaments Erben einsetzen, Ersatzerben bestimmen, Vermächtnisse zuwenden, Auflagen erteilen oder Testamentsvollstreckung anordnen. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge in Spanien.
War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers allein. Leben die Eltern nicht mehr, so erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen. Hinterlässt der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben nur diese zu gleichen Teilen. War der Erblasser verheiratet, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass, sofern weder Kinder noch Eltern noch Geschwister vorhanden sind. Leben die Eltern des Erblassers, so erbt der überlebende Ehegatte neben ihnen 2/3 des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten Kinder, erben beide zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erhält jedoch zusätzlich den Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses.

Die Übertragung des Nachlassvermögens auf die Erben und Vermächtnisnehmer erfolgt in Spanien ohne besonderes Verfahren, sofern die Erbschaft bzw. Vermächtnis angenommen wird. Die vorgesehene Frist für die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beträgt in der Regel 30 Jahre und beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls. Die vorbehaltslose Annahmeerklärung muss ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die stillschweigende Annahme der Erbschaft liegt beispielsweise vor, wenn der Erbe über das Nachlassvermögen verfügt. Lässt der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer die Frist zur Ausschlagung verstreichen, gilt die Erbschaft bzw. das Vermächtnis als angenommen.

©Autor: Dietmar Kern

Kaum ein Deutscher, der Vermögenswerte in Österreich besitzt, ahnt wohl, welche Probleme im Falle seines Todes auf die Erben zukommen.

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In Spanien richtet sich die Erbschaft nach dem gemeinspanischen Recht. In den autonomen Gemeinschaften gelten eigene erbrechtliche Regelungen.

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